Satzung

Die Satzung des Fördervereins der Katholischen Kita St. Anna – Münster-Mecklenbeck e.V. wurde am 07.05.2015 zur Gründungsveranstaltung bestätigt. Sie erhält mit diesem Datum ihre Gültigkeit. Die Satzung kann hier ausführlich nachgelesen oder als PDF heruntergeladen werden:

Vereinssatzung.pdf


Satzung


§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins
1.1
Der Verein trägt den Namen „Förderverein der Katholischen Kita St. Anna – Münster-Mecklenbeck e.V.“. Er ist seit dem 18.06.2015 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Münster unter der Nummer VR 5499 eingetragen.

1.2 Der Verein hat seinen Sitz in Münster. Die Geschäftsstelle befindet sich in der
Katholischen Kindertageseinrichtung St. Anna
DIngbängerweg 59
48163 Münster

1.3 Das Geschäftsjahr beginnt am 01.01. eines Jahres und endet zum 31.12. eine Jahres.

 

§ 2 Zweck und Aufgabe
2.1.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes >>Steuerbegünstigte Zwecke §52 Abs. 2 Nr. 7 Abgabenordnung<< der Abgabenordnung vom 01.01.1977.

2.2 Diese Zwecke bestehen in der Förderung von Aktivitäten der Kindertageseinrichtung, die nicht über den Haushaltsplan der Kindertageseinrichtung abgedeckt werden können, aber auch für den pädagogischen Auftrag der Kindertageseinrichtung als notwendig erachtet werden.
Dazu zählen insbesondere:

- Beschaffung von Spiel-, Lern- und Anschauungsmaterial
- Mitgestaltung von Veranstaltungen der Kindertageseinrichtung
- Unterstützung von Gruppen und Tagesfahrten
- Finanzierung von Honorarkräften
- Unterstützung von bedürftigen Kindern bei der Teilnahme an Gemeinschaftsveranstaltungen und in sonstigen Einzelfällen.

2.3 Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2.4 Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgebundene Ziele verwendet werden.

2.5 Es dürfen keine Personen durch Ausgaben, die den Zielen des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Zuwendungen begünstigt werden.

2.6 Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.

 

§ 3 Mitgliedschaft
3.1
Mitglieder können jede natürliche Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt. Mitglied des Vereins können im Rahmen von Firmenmitgliedschaften (Sponsoring) auch juristische Personen werden.

3.2 Beitrittsanträge sind über das Beitrittsformular schriftlich an den Vorstand zu richten. Über den Antrag entscheidet der Vorstand.

3.3 Die Mitgliedschaft endet durch:
a) Austritt
b) Tod
c) Ausschluss

3.4 Der Austritt ist nur zum Ende des Kindergartenjahres möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem Monat. Es werden keine Beitragsanteile zurück erstattet.

3.5 Die Mitgliedsversammlung kann mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder über Ausschluss beschließen. In der Einladung zur Mitgliederversammlung ist der Antrag auf Ausschluss bekanntzugeben. Dem Mitglied ist mindestens drei Wochen vor dem beabsichtigen Ausschluss Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme zu geben. Ein Ausschluss kann bei groben oder wiederholten Verstoß gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins, oder die Kindertageseinrichtung, sowie auch bei einem Beitragsrückstand von mehr als einem Jahresbeitrag erfolgen.

 

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
4.1
Jedes Mitglied hat Stimmrecht in der Mitgliederversammlung

4.2 Jedes Mitglied hat das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Vorschläge zu unterbreiten.

4.3 Alle Mitglieder sind verpflichtet,
- die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu unterstützen und zu fördern
- ihren finanziellen Beitragsverpflichtungen nachzukommen
- das Vereinsvermögen fürsorglich zu behandeln

 

§ 5 Beschaffung der Mittel zur Verwirklichung der Vereinszwecke
5.1
Die erforderlichen Mittel werden aufgebracht durch:
a) Beiträge
b) Spenden
c) Erträge durch Aktivitäten

5.2 Die Höhe des Jahresbeitrages setzt die Mitgliederversammlung fest.

5.3 Spenden können darüber hinaus durch Mitglieder und Nichtmitglieder geleistet werden.

§ 6 Organe des Vereins
6.1
Die Organe des Vereins:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) der Kassenprüfer

 

§ 7 Die Mitgliederversammlung
7.1
Die Mitgliederversammlung (MV) tagt mindestens einmal im Jahr. Eine außerordentliche MV ist einzuberufen, wenn der Vorstand es beschließt oder mindestens 1/3 der Mitglieder es schriftlich beantragen.

7.2 Die MV wählt:
a) den Vorstand,
b) eine Kassenprüferin/einen Kassenprüfer
Der Vorstand wird von der MV für die Dauer von einem Jahr gewählt. Er bleibt jedoch solange im Amt, bis die MV einen neuen Vorstand gewählt hat. Die Wiederwahl ist möglich.
Die Kassenprüferin/ der Kassenprüfer darf nicht Mitglied des Vorstandes sein. Gewählt ist, wer die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält. Wenn im ersten Wahlgang niemand die absolute Mehrheit erhält, erfolgt ein zweiter Wahlgang mit den beiden Kandidaten, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhielten. Im zweiten Wahlgang ist eine relative Mehrheit ausreichend.

7.3 Weitere Aufgaben der MV sind insbesondere:
a) Entgegennahme des Berichtes des Vorstandes
b) Entgegennahme des Berichtes des Kassenprüfers
c) Entlastung des Vorstandes
d) Beschlussfassung über die praktische und inhaltliche Arbeit des Vereins
e) Beschlussfassung über Einzelausgaben, die einen Betrag von € 1.000,- übersteigen
f) Beschlussfassung über die Satzungsänderung des Vereins
g) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins

7.4 Die MV ist vom Vorstand spätestens zwei Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuberufen. Anträge zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vorher schriftlich beim Vorstand einzureichen. 

7.5 Die MV ist das oberste Vereinsgremium. Jede ordentlich einberufene MV ist beschlussfähig.

7.6 Jedes Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen (Sponsoren) haben nur eine beratende Stimme.

7.7 Über Anträge wird mit einfacher Mehrheit entschieden. Die Beschlussfassung erfolgt durch Handzeichen und Auszählung, sofern kein Mitglied geheime Stimmabgabe beantragt. Stimmenenthaltungen werden bei der Berechnung der einfachen Mehrheit nicht gezählt.
Über Zulassung von nicht fristgerechten Anträgen (Dringlichkeitsanträge) entscheidet die MV mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Über den Inhalt von zugelassenen Dringlichkeitsanträgen wird mit einfacherer Mehrheit entschieden. Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderung sind nicht möglich.

7.8 Von jeder MV ist innerhalb von vier Wochen ein Protokoll anzufertigen. Protokollführer ist in der Regel die/der Stellvertreter/in. Sollte sie/er verhindert sein, wird zum Beginn der MV ein/eine Protokollführer/in gewählt. Das Protokoll ist vom Vorstand und vom Protokollführer/in  zu unterzeichnen. Es ist durch Aushang in der Tageseinrichtung bekanntzumachen.

 

§ 8 Der Vorstand
8.1
Der Vorstand besteht aus:
1. Der Vorsitzenden / dem Vorsitzenden
2. Der Stellvertreterin / dem Stellvertreter
3. Der Kassiererin / dem Kassierer
Der Vorstand leitet die Vereinsarbeit und trägt für die Erfüllung sämtlicher Aufgaben, die sich aus der Satzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung ergeben, die Verantwortung.
Zur Abgabe rechtsverbindlicher Erklärungen und Unterschriften ist die/der Vorsitzende, die Kassiererin / der Kassierer und die Stellvertreterin / der Stellvertreter berechtigt, jede/jeder unabhängig voneinander.
Die Kassiererin / der Kassierer verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben. Sie/er leistet Zahlungen für den Verein auf Anweisung des Vorstandes.
Die Stellvertreterin / der Stellvertreter vertritt die Vorsitzende / den Vorsitzenden bei deren/dessen Verhinderung.

 

§ 9 Satzungsänderungen
9.1
Eine Satzungsänderung kann nur beschlossen werden, wenn sie als Tagesordnungspunkt in der Einladung zur MV gesondert aufgeführt ist. Der Einladung sind sowohl der bisherige als auch der neu vorgesehene Text beizufügen.

9.2 Eine Satzungsänderung bedarf einer 2/3 Mehrheit der auf der MV anwesenden Mitglieder. Eine Änderung des Vereinszweckes bedarf der Zustimmung aller Mitglieder.

 

§ 10 Vereinsauflösung
10.1
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen, außerordentlichen MV beschlossen werden. Dazu ist die Zustimmung von 3/4 der anwesenden Mitglieder erforderlich.

10.2 Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an die Kath. Kirchengemeinde St. Anna Dingbängerweg 61 48163 Münster-Mecklenbeck, die es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.